Vermessungsbüro Falko Marr, Cottbus
Bauherreninfo - Illustration

Dienstleistungen am Grundstück und für Bauherren

Zur Betreuung von Grundstückseigentümern, -erwerbern und Bauvorhaben bieten wir Ihnen die im folgenden genannten Leistungen an. Grenzvermessungen, Erstellung Amtlicher Lagepläne und Gebäudeeinmessung nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz und der Brandenburgischen Bauordnung sind Leistungen, die nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erbracht werden können.

Werden besondere Anforderungen an die vermessungstechnische Betreuung eines Bauvorhabens gestellt, wenden Sie sich bitte zur konkreten Beratung und Abstimmung an uns.

Übersicht: Grunderwerb und Hausbau

(Für weitere Informationen fahren Sie mit der Maus über die Grafik)














Baufertigstellung


Bauausführung


Baugrundstück

Grenzvermessung

Beschreibung:

Vermessungen an Grundstücksgrenzen können unterschiedliche Zielrichtungen haben:

Sie können der (erstmaligen) Feststellung von bestehenden oder der Bildung neuer Eigentumsgrenzen dienen.
Bereits festgestellten Grenzen werden den anliegenden Grundstückseigentümern angezeigt oder/und mit neuen Grenzzeichen (Grenzsteinen) abgemarkt.

Sie erhalten detailierte Informationen zur Liegenschaftsvermessung und den möglichen Verfahren hier im Überblick oder bei einer Beratung bei uns im Vermessungsbüro.

Kosten:

Es gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO).
Auf Grund der Verbindlichkeit der Gebührenordnung sind die Kosten für Sie unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Ansprechpartner: Herr Leske

Ermittlung von Grundstückswerten

Beschreibung:

Der Erwerb eines Grundstücks, insbesondere zur Nutzung als Baugrundstück, ist für private Bauherren in aller Regel eine einmalige und weitreichende Entscheidung. Der Grundstückspreis in Verbindung mit den wertbestimmenden Faktoren wie Lage und Beschaffenheit, herrschendem Baurecht und ggf. vorhandenen baulichen Anlagen ist ein wesentliches Kriterium bei einer Kaufentscheidung.

Die durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bodenrichtwerte und die Daten des Grundstücksmarktberichtes können eine Orientierung bieten, ersetzen jedoch kein Wertgutachten für ein Enzelobjekt.

Wir stehen Ihnen gern für eine Beratung zur Verfügung.
Oder Sie informieren sich vorab hier über unsere angebotenen Leistungen auf dem Gebiet der Wertermittlung, die Verfahren und rechtliche Grundlagen.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Bewertungsauftrag
  • den Wertermittlungsstichtag
  • Angaben zu ggf. vorhandenen baulichen Anlagen
Das erhalten Sie:
  • ein Wertgutachten
Kosten:

Die Kosten für die Wertermittlungsgutachten werden individuell vereinbart.
In der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) von 2009 gibt es keine Regelungen zur Vergütung von Gutachten oder speziell von Wertgutachten mehr, wie sie in den §§ 33 und 34 der HOAI von 1976 (letzte Fassung von 2002) zu finden waren.
Sprechen Sie uns an, in einem Beratungsgespräch legen wir anhand Ihrer Anforderungen den Auftragsumfang fest und unterbreiten Ihnen ein Angebot.

Ansprechpartner: Herr Karsunke

Amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung nach BauVorlVO §2

Beschreibung:

Bestandteil Ihres Bauantrages ist nach Bauvorlagenverordnung ein Amtlicher Lageplan – zumeist im Maßstab 1:250.
Dieser beinhaltet die auf dem Baugrundstück vorhandene Topografie und die katasterlichen Grenzen.

Zusätzlich könne wir nach Zuarbeit durch den Projektanten und Sie, den Bauherren, alle wichtigen Elemente des zu errichtenden Bauwerkes sowie die vorhandenen und vorgesehenen Medienanschlüsse eintragen.

Im Bedarfsfall kann für den Projektanten ein Vorabplot (ohne Projekt) bereitgestellt werden.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • Angaben über das Grundstück (Auszug aus der Flurkarte)
  • Leitungsauskünfte der Medienträger (Gas, Elektro, etc.)
  • ggf. Projektunterlagen
Das erhalten Sie:
  • Papierplots des Amtlichen Lageplanes zum Bauantrag
  • ggf. digitale Daten (z.B. DXF)
Kosten:

Es gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO).
Auf Grund der Verbindlichkeit der Gebührenordnung sind die Kosten für Sie unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Weiterhin werden Gebühren für die Bereitstellung von Katasterunterlagen erhoben.

Ansprechpartner: Frau Käppel

Gebäudeabsteckung

Beschreibung: Um die Festsetzungen der Baugenehmigung (vgl. Amtlicher Lageplan) korrekt umsetzen zu können, müssen die zukünftigen Ecken des Hauses auf dem Grundstück abgesteckt werden. Dies erfolgt zumeist mit Holzpfählen oder auf vorhandene Schnurgerüste.
Zusätzlich wird ein Höhenfestpunkt angegeben, welchen der Baubetrieb benötigt, um das Bauvorhaben in der richtigen Höhe herzustellen.
Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • genehmigte Bauunterlagen (Lageplan, Projekt)
Das erhalten Sie:
  • Absteckung vor Ort
  • Absteckriss
Kosten: Entsprechend eines Angebotes nach der HOAI § 98(b) Bauvermessung.
Ansprechpartner: Frau Käppel

Gebäudeeinmessung nach BbgBauO §68(3), BbgVermG §11

Beschreibung:

Unmittelbar nach Fertigstellung der Bodenplatte ist dem Bauaufsichtsamt der Nachweis über die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Lage und Höhe des Bauwerkes zu erbringen („Sockelabnahme“) (Brandenburgische Bauordnung).
Der Vermesser bestimmt die Höhe der Bodenplatte, die Lage des aufsteigenden Mauerwerkes und erstellt über das Ergebnis eine Bescheinigung für das Bauamt.

Jeder Bauherr ist verpflichtet, sein fertiggestelltes Gebäude für das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen (BbgVermG). In nahezu allen Fällen werden dazu die Messwerte der o.g. „Sockelabnahme“ verwendet.
Nach innendienstlicher Bearbeitung werden diese Vermessungsschriften direkt beim zuständigen Katasteramt eingereicht.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • die genehmigten Bauunterlagen (Lageplan, Projekt) mit Aktenzeichen und Datum der Baugenehmigung, soweit die Absteckung nicht durch das Büro erfolgte
Das erhalten Sie:
  • Bescheinigung zur Einreichung im Bauamt einschließlich Einmessriss
  • Fortführungsmitteilung (vom zuständigen Katasteramt)
Kosten:

Es gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO).
Auf Grund der Verbindlichkeit der Gebührenordnung sind die Kosten für Sie unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Weiterhin werden Gebühren für die Bereitstellung von Katasterunterlagen und die Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster erhoben.

Ansprechpartner: Herr Leske